Kaminofen, Pelletofen

1. und 2. Stufe der 1. BImSchV: Grenzwerte und Infos

Die BImSchV ist die Bundesimmissionsschutzverordnung für Deutschland. Sie enthält unter anderem Grenzwerte für Emissionen, um die europäisch festgelegten Richtlinien zur Luftreinhaltung einzuhalten bzw. zu erreichen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Grenzwerte der 1. BImSchV (Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlangen, Stufe 1 und 2) und für welche Feuerstätten (Baujahr/Art) welche Regelung gilt.

Hinweis
Ende 2020 (am 31.12.2020) endet die Schonfrist für Öfen der Baujahre 1985 bis 1994.

Stufe 1 und 2 der 1. BImSchV im Überblick

Eine vorhandene Feuerstätte kann ohne Einschränkungen weiter betrieben werden, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Kriterien erfüllt sind.

  • Errichtung der Feuerstätte vor dem 01.01.1950
  • Wohnung wird ausschließlich mit Einzelraumfeuerungsanlagen beheizt
  • Feuerstätte ist ein Grundofen (individuell gefertigte Einzelraumfeuerstätte als Wärmespeicherofen)
  • Feuerstätte ist ein Badeofen
  • Feuerstätte ist ein nicht gewerblich genutzter Herd oder Backofen

Feuerstätten, welche keine der oben genannten Kriterien erfüllen, unterliegen den Grenzwerten für CO- und Staubemission und Mindestwirkungsgrad, festgelegt durch die 2-stufige BImSchV.

Quellen: Bundesgesetzblatt / Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Stufe 1: Errichtung …… ab dem 22. März 2010 |Stufe 2: Errichtung …… nach dem 31. Dezember 2014 |Errichtung ab dem 22. März 2010
FeuerstättenartTechnische RegelnCO(g/m³)Staub
(mg/m
³) |
CO(g/m³)Staub
(mg/m
³) |
Mindest-Wirkungs-
grad (%)
Raumheizer mit Flachfeuerung (Zeitbrand)DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005)2751,254073
Raumheizer mit Füllfeuerung (Dauerbrand)DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005)2,5751,254070
SpeichereinzelfeuerstättenDIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007)2751,254075
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise)DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005)2751,254075
Kachelofeneinsätze mit FlachfeuerungDIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)2751,254080
Kachelofeneinsätze mit FüllfeuerungDIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)2,5751,254080
HerdeDIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)3751,54070
HeizungsherdeDIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)3,5751,54075
Pelletöfen ohne WassertascheDIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)0,4500,253085
Pelletöfen mit WassertascheDIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)0,4300,252090
* 1 g = 1000 mg (Milligramm)

Informationen zu Grund- und Kachelofen sowie weitere Erklärungen zur 1. BImSchV finden Sie unter BImSchV – Erklärung.

Neuanlagen

Für Anlagen, die nach dem 01.02.2010 erworben wurden, gilt im Hinblick auf die Emissionswerte die 1. BImSch-Verordnung in 2 Stufen.

Die erste Stufe galt ab dem Inkrafttreten der BImSchV am 22.03.2010, die zweite Stufe ab dem 01.01.2015.

Hinweis
Geräte, die die erste Stufe der BImSchV erfüllten und bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe, also bis einschließlich 31.12.2014, installiert wurden, haben lebenslangen Bestandsschutz.

Die Beratung durch den Schornsteinfeger muss bei Neugeräten innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Feuerstätte erfolgen.

Energielabel für Öfen

Energielabel für wasserführenden Kaminofen
Energielabel für wasserführenden Kaminofen

Um Käufern die Kaufentscheidung zu erleichtern, wurde ein Energielabel für Einzelraumfeuerstätten eingeführt. Ab 2018 müssen Kaminöfen und andere Einzelraumfeuerstätten bis zu 50 kW grundsätzlich mit diesem Energielabel versehen sein. Auf dem Label wird unter anderem die Effizienzklasse sowie die Leistung (in kW) angezeigt. Insofern es sich bei dem Gerät um einen wasserführenden Ofen handelt, findet nochmals eine Unterteilung statt. Das hier im Beispiel links angegebene Energielabel zeichnet einen wasserführenden Kaminofen aus. Wie Sie sehen, existieren zwei Leistungsangaben. Die obere bezieht sich auf die Raumheizleistung (Luftwärmeleistung), die untere teilt Ihnen mit, wie viel der Gesamtleistung an kW an den wasserführenden Heizkreislauf abgegeben werden kann (Wasserwärmeleistung). Die Energieeffizienz wird wie bei allen anderen technischen Geräten auch durch das gewohnte Farbspektrum angezeigt, wobei Grün A++ die höchste Wertung erzielt.

Altgeräte

Altanlagen, die bereits vor Einführung der BImSchV in Betrieb genommen wurden, können unbefristet weiter betrieben werden, wenn die Abgas-Grenzwerte und die Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden. Viele ältere Prüfbescheinigungen enthielten noch keine Staubwerte. In solchen Fällen reicht der Nachweis eines CO-Wertes von max. 1,35 g/m² aus.

Der Nachweis über die geforderten Werte musste durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des Schornsteinfegers vor Ort erbracht werden. In jedem Fall musste der Nachweis bis zum 31.12.2014 vorgelegt werden.

War die Erbringung des Nachweises nicht möglich, stehen dem Betreiber drei Optionen offen:

  1. Nachrüstung der Anlage mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik (Katalysator, Filter)
  2. Austausch der alten durch eine neue emissionsarme Feuerstätte
  3. befristeter Weiterbetrieb der Feuerstätte in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr der Typenprüfung
Tipp

Ob Ihre Feuerstätte die Grenzwerte, laut Hersteller, einhält, können Sie in der Datenbank des Zentralverbands für Sanitär, Heizung, Klima nachprüfen. Geben Sie dazu im Feld „Filter“ den Typ ein, den Sie an Ihrem Gerät auf dem Typenschild ablesen.

Nachrüstung / Außerbetriebnahme

Es gelten folgende Übergangsregelungen:

Datum auf dem TypenschildAußerbetriebnahme oder
Nachrüstung bis spätestens
bis einschl. 31.12.1974
bzw. Datum nicht mehr feststellbar
31.12.2014
1975 - 198431.12.2017
1985 - 199431.12.2020
ab 1995 bis 201031.12.2024

Das bedeutet: Für betroffene Feuerstätten mit Baujahr 1975 bis 1984 (laut Typenschild) endete die Schonfrist 2017 – 31.12.2017. Bis zu diesem Datum musste eine Nachrüstung oder eine Außerbetriebnahme erfolgen.

Um diese verpflichtenden Fristen zu verdeutlichen und das Thema für jeden greifbar zu machen, hat die HKI in Kooperation mit dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks Ende Oktober 2017 die Feuerstättenampel veröffentlicht. Dieses Merkblatt finden Sie hier. Die Feuerstättenampel folgt den Farben der Verkehrsampel: Grün steht für freie Fahrt = Ofen darf betrieben werden. In den gelben Feldern sind die Öfen zu finden, denen Stilllegung oder Nachrüstung ab einer bestimmten Frist droht (siehe oben genannte Tabelle). In den roten Feldern stehen die Öfen, deren Frist abgelaufen ist. Diese dürfen entweder nicht mehr betrieben werden oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als Heizung dienen. (ergänzt am 24.10.2017)

Die BImSchV gilt grundsätzlich bundesweit. Abweichend davon gelten in folgenden Städten mittlerweile anderweitige Verordnungen, welche die Anforderungen der BImSchV im Detail noch übertreffen.

Zuwiderhandlungen

Haben Sie nach dem Stichtag noch immer eine Feuerstätte in Betrieb, die die gesetzlichen Grenzwerte nicht einhält, müssen Sie Bußgelder für die Nichteinhaltung zahlen. Bußgelder gibt es unter anderem für den Betrieb einer nicht mehr zugelassenen Feuerstätte sowie verschiedene Bußgelder für die Nichteinhaltung der Mindestgrenzwerte. Ist anzunehmen, dass Personen oder Sachen aufgrund des Betriebs Schaden nehmen, kann das Bußgeld schnell im vierstelligen Bereich liegen. Einen Überblick über aktuelle Bußgelder finden Sie zum Beispiel hier.

Ahndungen wie Bußgelder sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Grenzwerte und weitere Maßnahmen kann jede Gemeinde im Rahmen des BImSchG festlegen. Es ist davon auszugehen, dass weitere Städte die Grenzwerte verschärfen.

Hinweis
Bei Umzug bzw. Anschluss der Feuerstelle an einem anderen Ort gilt kein Bestandsschutz mehr für Altgeräte.

Eine Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister kann nur erfolgen, wenn die aktuellen Grenzwerte der BImSchV oder der Verordnungen der o.g. Städte eingehalten werden. Dies gilt auch für gebraucht gekaufte Öfen und Herde.

Zur Info: Wird in dem oben genannten Zusammenhang von der BImSchV gesprochen, handelt es sich um die 1. BImSchV (Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlangen). Lesen Sie diesbezüglich in anderen Beiträgen von der 2. BImSchV, ist davon auszugehen, dass mit diesem Begriff die 2. Stufe der 1. BImSchV gemeint ist.

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