1. BImSchV: Darf Ihr alter Kaminofen noch weiterlaufen?

Die kurze Antwort

Seit dem 1. Januar 2025 sind sämtliche Übergangsfristen der 1. BImSchV für alte Kaminöfen abgelaufen. Das heißt: Jede Einzelraumfeuerstätte, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb ging, darf nur noch heizen, wenn sie nachweislich die Grenzwerte einhält, nachgerüstet wurde – oder unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fällt. Ob Ihr Ofen dazugehört, entscheidet am Ende Ihr Bezirksschornsteinfeger. Was das konkret bedeutet, welche Werte gelten und welche Wege Ihnen offenstehen, sortieren wir in diesem Beitrag.

Was die 1. BImSchV überhaupt regelt

Hinter dem Behördenkürzel steckt die Erste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie betrifft praktisch alles, was zu Hause mit Holz, Briketts oder Pellets heizt: Kaminöfen, Kachelöfen und Kachelofeneinsätze, Heizkamine, Pelletöfen, Herde und Heizungsherde. Ihr Ziel ist simpel: weniger Feinstaub und weniger Kohlenmonoxid aus privaten Schornsteinen. Dafür setzt die Verordnung Grenzwerte für genau diese beiden Größen – und je älter eine Feuerstätte ist, desto unwahrscheinlicher hält sie die heutigen Werte ohne Nachweis oder Nachrüstung ein.

Wichtig zur Einordnung: Die Verordnung ist kein „Kaminofen-Verbot“, wie es in manchen Schlagzeilen heißt. Moderne Öfen erfüllen die Anforderungen problemlos – es geht um die Altgeräte, deren Verbrennungstechnik Jahrzehnte zurückliegt.

Alle Fristen sind abgelaufen: die Lage seit 2025

Die Verordnung hat Altgeräten über Jahre gestaffelte Übergangsfristen eingeräumt – je nach Datum auf dem Typenschild. Zum Jahreswechsel 2024/2025 ist die letzte davon verstrichen:

Datum auf dem Typenschild Frist für Nachrüstung oder Stilllegung
bis 31.12.1974 oder nicht feststellbar 31.12.2014 (abgelaufen)
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017 (abgelaufen)
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020 (abgelaufen)
01.01.1995 bis 21.03.2010 31.12.2024 (abgelaufen)

Seit 2025 gibt es also keine Schonfrist mehr: Wer einen betroffenen Ofen ohne gültigen Nachweis weiterbetreibt, riskiert die Stilllegung durch den Schornsteinfeger und im Ernstfall ein Bußgeld. Das Datum auf dem Typenschild finden Sie meist auf der Rückseite oder Seitenwand des Ofens – zusammen mit Hersteller und Typbezeichnung ist es der Schlüssel zu allem Weiteren.

Diese Grenzwerte gelten

Die Verordnung misst Öfen an zwei Werten – Staub und Kohlenmonoxid, jeweils bezogen auf den Abgasstrom:

Anlage Staub (max.) Kohlenmonoxid (max.)
Bestandsofen (vor 22.03.2010), Weiterbetrieb 0,15 g/m³ 4,0 g/m³
Neuer Kaminofen (Stufe 2, seit 2015) 0,04 g/m³ 1,25 g/m³

Der Abstand zeigt, wie weit sich die Technik entwickelt hat: Ein moderner Ofen darf beim Staub nur gut ein Viertel dessen ausstoßen, was einem Bestandsgerät zugestanden wird – und die meisten aktuellen Modelle unterbieten die Werte deutlich. Für den Weiterbetrieb eines Altgeräts zählt der Nachweis: entweder eine Herstellerbescheinigung, dass der Ofentyp die Werte auf dem Prüfstand einhält, oder eine Messung durch den Schornsteinfeger direkt an der Anlage.

Die vier Wege für Altgeräte

Wenn Ihr Ofen von der Regelung betroffen ist, gibt es genau vier Möglichkeiten. Erstens: den Nachweis erbringen. Viele Markenöfen der 2000er-Jahre halten die Bestandswerte ein – die Herstellerbescheinigung lässt sich oft online über Hersteller- oder Verbände-Datenbanken beschaffen. Zweitens: nachrüsten. Für manche Modelle gibt es bauartzugelassene Staubabscheider; ob sich das gegenüber einem Neukauf rechnet, hängt vom Zustand des Ofens ab. Drittens: austauschen. Ein moderner Ofen erfüllt nicht nur die Werte, sondern verbrennt spürbar effizienter – das Brennholz-Budget dankt es. Viertens: stilllegen. Wenn nichts davon möglich ist, muss die Feuerstätte außer Betrieb – der Schornsteinfeger verschließt sie dann formell.

Diese Ausnahmen bleiben

Nicht jeder alte Ofen muss weichen. Die Verordnung nimmt einige Feuerstätten ausdrücklich von der Austauschpflicht aus – die Bewertung im Einzelfall liegt beim Bezirksschornsteinfeger:

  • Historische Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden – sie dürfen an ihrem Platz weiterlaufen.
  • Offene Kamine – sie sind ausgenommen, dürfen aber ohnehin nur gelegentlich betrieben werden.
  • Nicht gewerbliche Herde und Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung.
  • Grundöfen, also handwerklich vor Ort gesetzte Speicheröfen.
  • Einzige Wärmequelle: Ist der Ofen die einzige Heizung der Wohneinheit, greift die Austauschpflicht nicht.

Gerade bei eingemauerten Kachelofeneinsätzen und historischen Anlagen lohnt das Gespräch mit dem Schornsteinfeger doppelt – hier entscheidet oft der Einzelfall, und manches vermeintliche Austauschkandidaten-Urteil relativiert sich bei genauem Hinsehen.

Worauf Sie beim Neukauf achten sollten

Wenn es auf den Austausch hinausläuft, ist die gute Nachricht: Jeder ordentlich zertifizierte neue Kaminofen erfüllt die aktuellen Anforderungen – achten Sie auf die Leistungserklärung bzw. Typprüfbescheinigung in den Unterlagen. Wichtiger für den Alltag sind die übrigen Kriterien: eine zum Raum passende Nennleistung (ein überdimensionierter Ofen wird gedrosselt und verrußt), ein hoher Wirkungsgrad, gute Ersatzteilversorgung – moderne Brennräume mit Vermiculite-Auskleidung lassen sich über Jahre instand halten – und der fachgerechte Anschluss, abgestimmt mit dem Schornsteinfeger vor der ersten Inbetriebnahme.

Regionale Sonderregeln nicht vergessen

Die 1. BImSchV gilt bundesweit – einzelne Städte und Gemeinden legen aber noch eigene Brennstoffverordnungen darüber, etwa mit strengeren Anforderungen an Brennstoffe oder Betriebszeiten. Wer neu kauft oder ein Altgerät weiterbetreiben will, fragt deshalb am besten einmal bei Kommune oder Schornsteinfeger nach, ob vor Ort Zusatzregeln gelten.

Häufige Fragen

Darf ich meinen alten Kaminofen 2026 noch benutzen?

Nur wenn er die Bestandsgrenzwerte nachweislich einhält (Herstellerbescheinigung oder Messung) oder unter eine Ausnahme fällt. Ohne beides darf er nicht mehr betrieben werden – die letzte Frist lief Ende 2024 ab.

Woher weiß ich, wie alt mein Ofen ist?

Vom Typenschild – meist an Rückwand oder Seite. Dort stehen Hersteller, Typ und Prüfdatum. Fehlt das Schild und lässt sich das Alter nicht belegen, wird der Ofen wie ein Gerät der ältesten Kategorie behandelt.

Was kostet mich der Nachweis?

Die Herstellerbescheinigung ist oft kostenlos online zu bekommen. Eine Messung durch den Schornsteinfeger kostet Gebühren – ob sie sich gegenüber einem Neugerät lohnt, hängt vom Zustand des Ofens ab; fragen Sie vorher nach den Erfolgsaussichten.

Gilt die Regelung auch für Pelletöfen?

Ja. Auch Pelletöfen sind Einzelraumfeuerstätten im Sinne der Verordnung – maßgeblich sind wie immer Gerätetyp und Datum der Inbetriebnahme. Moderne Pelletöfen liegen bei den Emissionen allerdings ohnehin sehr niedrig.

Mein Kachelofen ist eingemauert – muss der raus?

Nicht unbedingt. Bei Kachelofeneinsätzen kann oft der Einsatz getauscht werden, während die Kachelhülle bleibt – und Grundöfen sind ganz ausgenommen. Das ist ein klassischer Fall für die Einzelfallbewertung durch den Schornsteinfeger.

Wer kontrolliert das eigentlich?

Der Bezirksschornsteinfeger – im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau. Er prüft Typenschild, Unterlagen und Zustand und spricht im Zweifel die Stilllegung aus.

Ihr nächster Schritt

Schauen Sie aufs Typenschild Ihres Ofens und suchen Sie die Unterlagen zusammen – damit ist das Gespräch mit dem Schornsteinfeger eine Sache von Minuten. Läuft es auf einen Austausch hinaus, finden Sie moderne, Stufe-2-konforme Kaminöfen in unserem Ofenshop – von Hark bis La Nordica, mit Beratung zur passenden Leistung für Ihren Raum. Und denken Sie daran: Dieser Beitrag gibt den Stand allgemein wieder, die verbindliche Auskunft für Ihre Anlage gibt Ihr Bezirksschornsteinfeger oder die zuständige Behörde.

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