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1. BImSchV einfach erklärt – Kaminofen, Grenzwerte und Austauschpflicht
Die 1. BImSchV regelt den Betrieb kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen. Dazu gehören unter anderem Kaminöfen, Kachelöfen, Kamineinsätze, Pelletöfen und andere Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe wie Holz, Holzbriketts oder Pellets.
Ziel der Verordnung ist es, Feinstaub und Kohlenmonoxid beim Heizen mit Holz zu reduzieren. Besonders ältere Kaminöfen und Feuerstätten können betroffen sein, wenn sie die vorgeschriebenen Emissionswerte nicht einhalten.
Stand 2026: Die letzte Übergangsfrist für ältere Einzelraumfeuerstätten ist zum 31.12.2024 abgelaufen. Seit dem 01.01.2025 dürfen betroffene Altgeräte nur noch weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte einhalten, nachgerüstet wurden oder unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.
Wichtig: Ob Ihr Kaminofen, Kachelofen oder Kamineinsatz weiter betrieben werden darf, entscheidet im Einzelfall Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger. Er prüft Typenschild, Feuerstättenbescheid, Herstellerbescheinigung und gegebenenfalls die Messwerte Ihrer Anlage.
Was bedeutet 1. BImSchV?
Die Abkürzung BImSchV steht für Bundes-Immissionsschutzverordnung. Gemeint ist hier die 1. BImSchV, also die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie legt fest, welche Grenzwerte Feuerstätten einhalten müssen und welche Nachweise für den weiteren Betrieb erforderlich sind.
Bei Kaminöfen und anderen Einzelraumfeuerungsanlagen geht es vor allem um zwei Werte:
- Staub beziehungsweise Feinstaub
- Kohlenmonoxid, kurz CO
Je älter eine Feuerstätte ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie die heutigen Anforderungen nicht ohne Nachweis, Austausch oder Nachrüstung erfüllt.
Welche Kaminöfen sind von der 1. BImSchV betroffen?
Betroffen sind vor allem ältere Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Dazu zählen je nach Bauart zum Beispiel:
- Kaminöfen
- Kachelöfen
- Kamineinsätze
- Heizkamine
- Pelletöfen
- Herde und Heizungsherde
Ob eine konkrete Feuerstätte betroffen ist, lässt sich meist über das Typenschild, die Bedienungsanleitung, die Herstellerunterlagen oder den Feuerstättenbescheid feststellen.
Welche Fristen galten für alte Kaminöfen?
Die Übergangsfristen richteten sich nach dem Datum auf dem Typenschild. Wenn kein ausreichender Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte vorlag, musste die Feuerstätte bis zum jeweiligen Stichtag nachgerüstet, ausgetauscht oder außer Betrieb genommen werden.
| Datum auf dem Typenschild | Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
|---|---|
| bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht feststellbar | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Kurz gesagt: Seit dem 01.01.2025 sind alle Übergangsfristen für ältere Einzelraumfeuerstätten dieser Regelung abgelaufen.
Welche Grenzwerte gelten für ältere Einzelraumfeuerstätten?
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Staub
0,15 g/m³
Kohlenmonoxid / CO
4 g/m³
Werden diese Werte eingehalten und kann dies nachgewiesen werden, kann die Feuerstätte in der Regel weiter betrieben werden. Liegt kein Nachweis vor oder werden die Werte überschritten, muss die Anlage nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden.
Wie kann ich nachweisen, dass mein Kaminofen weiter betrieben werden darf?
Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Herstellerbescheinigung: Der Hersteller bestätigt, dass die Feuerstätte die geforderten Grenzwerte auf dem Prüfstand einhält.
- Messung durch den Schornsteinfeger: Der zuständige Schornsteinfeger misst die Emissionswerte direkt an der Anlage.
Viele ältere Öfen haben keine vollständigen Unterlagen mehr. In diesem Fall kann der Schornsteinfeger prüfen, ob eine Messung möglich und sinnvoll ist oder ob ein Austausch beziehungsweise eine Nachrüstung wirtschaftlicher ist.
Was können Besitzer eines alten Kaminofens tun?
Wenn Ihr Kaminofen, Kachelofen oder Kamineinsatz von der 1. BImSchV betroffen ist, gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:
1. Nachweis erbringen
Wenn Herstellerbescheinigung oder Messung bestätigen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, kann der Ofen in der Regel weiter betrieben werden.
2. Nachrüsten
Je nach Ofenmodell kann eine bauartzugelassene Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen infrage kommen.
3. Austauschen
Ein moderner Kaminofen erfüllt aktuelle Anforderungen meist deutlich besser und arbeitet effizienter.
4. Stilllegen
Wenn Nachweis, Nachrüstung oder Austausch nicht möglich sind, darf die Feuerstätte nicht weiter betrieben werden.
Welche Feuerstätten können von der Austauschpflicht ausgenommen sein?
Nicht jede alte Feuerstätte muss automatisch ersetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen gelten. Dazu zählen je nach Einzelfall zum Beispiel:
- offene Kamine
- historische Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden
- nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit weniger als 15 kW Nennwärmeleistung
- Grundöfen beziehungsweise handwerklich gesetzte Speicheröfen
- Einzelraumfeuerstätten, wenn sie die einzige Wärmeversorgung der Wohneinheit darstellen
Auch hier gilt: Die konkrete Bewertung sollte immer durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Besonders bei eingemauerten Kamineinsätzen, Kachelofeneinsätzen oder historischen Anlagen kann die Beurteilung vom Einzelfall abhängen.
Was bedeutet Stufe 1 und Stufe 2 der 1. BImSchV?
Die 1. BImSchV unterscheidet bei vielen Feuerungsanlagen zwischen unterschiedlichen Anforderungsstufen. Vereinfacht gesagt wurden die Anforderungen an neue Anlagen schrittweise verschärft.
Für neuere Kaminöfen und Feuerstätten sind die Grenzwerte in der Regel strenger als für ältere Bestandsanlagen. Deshalb ist beim Kauf eines neuen Ofens wichtig, dass eine gültige Typbescheinigung beziehungsweise Leistungserklärung vorhanden ist und der Ofen die aktuellen Anforderungen erfüllt.
Bei Unsicherheit sollten Sie die Unterlagen des Herstellers prüfen und den geplanten Einbau vorab mit Ihrem Schornsteinfeger abstimmen.
Regionale Brennstoffverordnungen und kommunale Vorgaben
Neben der bundesweit geltenden 1. BImSchV können in einzelnen Städten oder Gemeinden zusätzliche Vorgaben gelten. Diese können zum Beispiel strengere Anforderungen an Brennstoffe, Emissionswerte oder den Betrieb bestimmter Feuerstätten enthalten.
Wenn Sie einen Kaminofen neu anschaffen, ersetzen oder eine ältere Anlage weiter betreiben möchten, sollten Sie daher nicht nur die 1. BImSchV beachten, sondern auch mögliche örtliche Regelungen prüfen.
Worauf sollte man beim Neukauf eines Kaminofens achten?
Wer einen alten Kaminofen ersetzen möchte, sollte beim neuen Gerät auf moderne Technik, passende Heizleistung und vollständige Unterlagen achten. Wichtig sind unter anderem:
- Nachweis über die Einhaltung der aktuellen Emissionsgrenzwerte
- passende Leistung für den Aufstellraum
- hoher Wirkungsgrad
- gute Ersatzteilversorgung
- fachgerechter Anschluss durch einen geeigneten Fachbetrieb
- Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger vor der Inbetriebnahme
Ein moderner Kaminofen kann nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch effizienter heizen und den Brennstoffverbrauch reduzieren.
Häufige Fragen zur 1. BImSchV
Darf ich meinen alten Kaminofen noch betreiben?
Das hängt vom Alter, den Emissionswerten und den vorhandenen Nachweisen ab. Wenn Ihr Ofen die geforderten Grenzwerte einhält oder unter eine Ausnahme fällt, kann ein Weiterbetrieb möglich sein. Entscheidend ist die Bewertung durch den zuständigen Schornsteinfeger.
Welche Kaminöfen mussten bis Ende 2024 nachgerüstet oder stillgelegt werden?
Die letzte Übergangsfrist betraf Einzelraumfeuerstätten mit Datum auf dem Typenschild vom 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010, sofern kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden konnte.
Was passiert, wenn mein Ofen keine Herstellerbescheinigung hat?
Dann kann unter Umständen eine Messung durch den Schornsteinfeger erfolgen. Ist auch dadurch kein Nachweis möglich oder werden die Grenzwerte nicht eingehalten, kommen Nachrüstung, Austausch oder Stilllegung infrage.
Wer entscheidet, ob mein Kaminofen ausgetauscht werden muss?
Die Beurteilung erfolgt durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Er prüft die Feuerstätte, die Unterlagen und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Gilt die 1. BImSchV auch für Pelletöfen?
Ja, auch Pelletöfen können unter die Vorgaben der 1. BImSchV fallen. Welche Grenzwerte gelten und welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom Gerätetyp und dem Datum der Inbetriebnahme ab.
Sind offene Kamine von der Austauschpflicht betroffen?
Offene Kamine können unter bestimmten Voraussetzungen von den Sanierungspflichten ausgenommen sein. Sie dürfen jedoch in der Regel nur gelegentlich betrieben werden. Die genaue Bewertung sollte durch den Schornsteinfeger erfolgen.
Was ist besser: Nachrüsten oder neuen Kaminofen kaufen?
Das hängt vom Zustand und Alter des Ofens ab. Eine Nachrüstung kann sinnvoll sein, wenn das Gerät hochwertig und technisch noch in gutem Zustand ist. Bei sehr alten oder wenig effizienten Feuerstätten ist ein Austausch gegen einen modernen Kaminofen oft die bessere Lösung.
Welche Unterlagen brauche ich für meinen Kaminofen?
Hilfreich sind Typenschild, Bedienungsanleitung, Prüfstandsmessbescheinigung, Leistungserklärung und Feuerstättenbescheid. Diese Unterlagen erleichtern die Prüfung durch den Schornsteinfeger.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine verbindliche Auskunft durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger oder die zuständige Behörde. Regionale Vorgaben und kommunale Brennstoffverordnungen können zusätzlich gelten.