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BImSchV Erklärung
Auswirkung der Neuregelung der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Viele Betreiber von Feuerstätten (Kaminofen, Kaminbausatz, Kamineinsatz, Pelletofen usw.) für feste Brennstoffe werden von Pressemeldungen über die Gesetzesänderung der Bundesimmissionsschutzverordnung verunsichert. Einige dieser Berichte sind unvollständig oder verzerrend. Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt den zulässigen Schadstoffausstoß von Feuerungsanlagen. Kleine und mittlere Feuerungsanlagen dürfen bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten.
Die 1. Stufe ist seit dem 22.03.2010 in Kraft getreten.
Die 2. Stufe wurde
mit den Grenzwerten nochmals verschärft und ist seit dem 01.01.2015 in Kraft.
Welche Feuerstätten in Baujahr und Art betroffen und welche Stichtage zu Nachrüstung oder Abschaltung vorgegeben sind, erfahren Sie unter BImSchV - Infos.
1. und 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
Welche Grenzwerte sind einzuhalten und welche Übergangsregelungen gibt es?Feuerstätte, die bereits vor dem 22.03.2010 in Betrieb gegangen ist
Bereits existierende Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminofen, Kamin, Kaminbausatz, Kamineinsatz, Pelletofen oder Kachelofen können weiter betrieben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte gemäß der ersten Stufe BImSchV eingehalten werden. Dies kann entweder durch ein Herstellerzertifikat oder eine einmalige Messung vor Ort geschehen. Spätere Wiederholungsmessungen sind nicht vorgesehen. Werden die Grenzwerte eingehalten, kann der Ofen zeitlich unbegrenzt betrieben werden. Nur wenn die Feuerstätte die Grenzwerte nicht erfüllt, gelten Übergangsfristen, die je nach Datum der Typprüfung zwischen 2015 und 2025 auslaufen. Wie lange die Übergangsfrist für ein bestimmtes Gerät ist, stellt ein Schornsteinfeger anhand des Typenschildes fest. Nach Ablauf der Übergangsfrist muss das Gerät ausgetauscht oder ein Feinstaubfilter nachträglich eingebaut werden. Lediglich wenn das nicht möglich oder gewünscht ist, muss der Raumheizer bzw. die Einzelraumfeuerungsanlage stillgelegt werden. Für offene Kamine gelten schon lange spezielle Regelungen. Sie dürfen nur hin und wieder angefeuert werden. Die neue Vorschrift betrifft sie nicht! Als offen gelten Kamine, die entweder keine Feuerraumtür haben oder bei denen diese sich nicht automatisch schließt (Bauart 2; siehe auch wasserführende Kaminöfen).
Feuerstätte, die nach dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurde
Diese Einzelraumfeuerungsanlagen mussten die neuen Grenzwerte der 1. Stufe, jedoch nicht die Werte der 2. Stufe einhalten. Mit der DINplus-Sonderprüfung für Feuerstätten waren sie aber auf jeden Fall abgesichert. Eine solche Feuerstätte hat jetzt auch noch Bestandsschutz, nachdem die Grenzwerte der 2. Stufe in Kraft getreten sind.
Feuerstätte, die nach der zweiten Stufe ab 01.01.2015 in Betrieb genommen wurde
Eine Feuerstätte, die 2015 oder später in Betrieb genommen wurde, darf die Grenzwerte der 2. Stufe der BImSchV erreichen nicht überschreiten (bei uns in der Artikelbeschreibung zu finden).
Auf Grund- und Kachelöfen:
Für bestehende Grundöfen oder Öfen, die fest eingemauert sind, wie Kaminbausätze oder Kamineinsätze, wurden in der BImSchV Sonderregelungen getroffen. Aufgrund ihrer Bauweise können diese Öfen nur mit großen Schwierigkeiten ausgetauscht werden. Für Grundöfen werden auch zukünftig spezielle Regelungen gelten. Grundöfen sind Wärmespeicheröfen, die mineralische Speichermaterialien enthalten. Wurden sie erst nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben, müssen sie mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubreduzierung nach dem Stand der Technik ausgestattet sein. Der Einbau eines Filters wird nicht notwendig, wenn durch eine Messung des Schornsteinfegers vor Ort nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.
Beim Lesen von Presseberichten konnte der Eindruck entstehen, dass jeder Ofenbesitzer in naher Zukunft einen Filter für ca. 1.200,- Euro nachrüsten muss. Das ist schlichtweg falsch! Wie wir oben erläutert haben, erfüllten viele Feuerstätten die Grenzwerte der 1. Stufe der BImSchV ohne Schwierigkeiten. Soweit es zum jetzigen Zeitpunkt bekannt ist, wird man sie unbefristet betreiben können, ohne einen Filter nachzurüsten!
Näheres zur 1. BImSchV findet sich im Bundesgesetzblatt.Brennstoffverordnung
Zusätzlich zu der BImSchV gibt es lokale Brennstoffverordnungen
(BSTV). Diese sind entsprechend lockerer oder strenger als die
bundesweite Regelung.
Ein Beispiel hierfür sei die aktuelle Brennstoffverordnung in München.
In der Bayrischen Hauptstadt wurden bereits 2011 die meisten
Forderungen ausgesprochen, die erst seit der 2. BImschV in Kraft treten
sollten. Schon 2011 mussten die Grenzwerte eingehalten werden, die
bundesweit erst seit 2015 gelten. Für Einzelfeuerungsanlagen mit festen Brennstoffen
gelten seitdem folgende Werte: 1,25 g/m3 maximaler Ausstoß an
Kohlenmonoxid (CO), 3g/m3 maximaler Ausstoß an Staub. Der
Mindestwirkungsgrad liegt bei 73 bis 80 je nach Anlagentyp. Bei
Pelletöfen liegen die Grenzwerte noch niedriger.
Bis zur 2.
Bundesimmissionsschutzverordnung nahm auch die lokale
Brennstoffverordnung in Regensburg eine Vorreiterrolle ein. Bekannt
wurde diese unter der Regensburger Norm. Erst mit der 2. BImSchV, bei
der die Grenzwerte noch tiefer lagen als bei der Regensburger Norm
wurde die lokale Brennstoffverordnung abgeschafft. Die Norm sah vor,
dass ein CO-Ausstoß pro Kubikmeter den Wert von 1,4 nicht überschreiten
durfte. 17 Jahre lang und damit länger als die beiden BImSchV galt die
Regensburger Norm.
Eine weitere Brennstoffverordnung in Bayern existiert in Aachen. Die Aachener BVST gibt den Grenzwert 1,25 g/m3 an CO und eine Staubemission von maximal 0,04 g/m3 vor.
Ob
die Grenzwerte von Anlagetypen, die von der BImSchV 1 und 2 betroffen
sind, den bundesweiten Normen für Luftreinhaltung entsprechen, können
Sie in der Datenbank des Zentralverbands für Sanitär, Heizung, Klima herausfinden.
Hinweise und Vorbehalte: Mit dieser Information wenden wir uns an alle, die über die Anschaffung einer Einzelraumfeuerstätte nachdenken oder bereits einen Ofen in Betrieb haben. Sie stellt unseren aktuellen Wissensstand dar. Etwaige spätere Änderungen der derzeitigen Gesetze und Verordnungen liegen außerhalb unseres Einflussbereiches. Örtliche Regelungen für das Aufstellen und Betreiben einer Feuerstätte wurden dabei nicht berücksichtigt. Für Auskünfte hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Bezirksschornsteinfegermeister und/oder das zuständige Bauamt. Weitere Informationen zur BImSchV finden Sie unter: Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zusammenfassung BImSchV
Die erste Stufe der neu geregelten Immissionsschutzverordnung trat am 22.03.2010 und die zweite Stufe am 01.01.2015 in Kraft. Bestehende Einzelraumfeuerstätten wie wasserführende oder herkömmliche Kaminöfen, Kaminbausätze, Kamineinsätze, Schwedenöfen, Öfen, Pelletöfen, Kamine, Kachelöfen sowie Heizkessel, Festbrennstoffkessel, und andere müssen die Einhaltung der neuen Grenzwerte nachweisen, entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers oder eine Vor-Ort-Messung. Dann dürfen sie unbefristet weiter betrieben werden. Werden die Werte nicht eingehalten, muss bis spätestens 2025 ein Staubfilter nachgerüstet oder die Anlage ausgetauscht werden. Offene Kamine sind von der Neuregelung nicht betroffen. Neu gekaufte Öfen müssen die Grenzwerte der Stufe 2 ebenfalls einhalten. Für Grundöfen und eingemauerte Öfen gelten Sonderregelungen.